Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Prüfungstaxengesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 314/1976 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2022Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1976, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
70/11 Sonstiges Schulen
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Die in den Anlagen I, Ia, II und III angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß § 3 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl. Nr. 54/1956, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt.Die in den Anlagen römisch eins, römisch eins a, römisch zwei und römisch drei angeführten Beträge erhöhen sich jeweils zum 1. September eines Jahres um den Hundertsatz, um den der Referenzbetrag gemäß Paragraph 3, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956,, in dem dem jeweiligen 1. September vorangegangenen Jahr ansteigt. (2)Absatz 2,Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Abs. 1 Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zu Grunde zu legen.Ergeben sich bei der Ermittlung der Beträge gemäß Absatz eins, Beträge, die nicht durch 10 Cent teilbar sind, sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“). Der Berechnung einer allfälligen Erhöhung sind jedoch die ungerundeten Beträge zu Grunde zu legen.
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2023
Dokumentnummer
NOR40250474