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Art. 1

Fassungen
ab 08.10.1991 — BGBl. Nr. 479/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1 heute08.10.1991 BGBl. Nr. 479/1976 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 479 aus 1976,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

08.10.1991BGBl. Nr. 479/1976

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 1

Ziffer eins Jeder der beiden Vertragsstaaten erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten, falls diese Zulassung der staatlichen Kontrolle unterliegt, die Gleichwertigkeit der im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten Zeugnisse an, deren Besitz für den Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet. In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt wird.

Ziffer 2 Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.

Ziffer 3 Unterliegt die Zulassung zu den Universitäten im Gebiet eines Vertragsstaates nicht der staatlichen Kontrolle, so hat der betreffende Vertragsstaat diesen Universitäten den Wortlaut dieses Abkommens zu übermitteln und sich dafür einzusetzen, daß die genannten Universitäten die in den vorstehenden Ziffern niedergelegten Grundsätze annehmen.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2017

Gesetzesnummer

10009423

Dokumentnummer

NOR40004261