Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Abkommen zwischen Österreich und Bulgarien über die Gleichwertigkeit der Reifezeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1976Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
79/01 Schulen, Universitäten
Text
Artikel 1
1.Ziffer eins Jeder der beiden Vertragsstaaten erkennt für die Zulassung zu den in seinem Gebiet gelegenen Universitäten die Gleichwertigkeit der im Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgestellten Zeugnisse an, deren Besitz für den Inhaber die Voraussetzung für die Zulassung zu den entsprechenden Anstalten des Landes, in dem diese Zeugnisse ausgestellt wurden, bildet, sofern der Inhaber an einer Universität des Landes, in welchem das Zeugnis ausgestellt wurde, für ein ordentliches Studium registriert ist.
In den beiden Vertragsstaaten sind für die Zulassung zu den einzelnen Studienrichtungen beziehungsweise Fachrichtungen die Vorschriften jenes Vertragsstaates anzuwenden, in dem diese Zulassung beantragt wird.
2.Ziffer 2 Die Zulassung zu den einzelnen Universitäten erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze.
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2016
Dokumentnummer
NOR12120174
Alte Dokumentnummer
N7197633322L