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§ 13 UOG

Fassungen
26.03.1976 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 103/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1326.03.197630.06.1997 BGBl. Nr. 103/1976 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

26.03.1976BGBl. Nr. 103/1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

UOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1994,, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1995,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 87, Absatz 4, UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Abstimmung im Umlaufweg

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende des Kollegialorgans kann eine Abstimmung im Umlaufweg über Angelegenheiten und Gegenstände verfügen, die entweder keiner Beratung bedürfen oder bei denen infolge der Dringlichkeit noch vor der nächstfolgenden Sitzung des Kollegialorgans eine Beschlußfassung geboten erscheint.
  2. Absatz 2,Das Umlaufstück hat einen zumindest kurz begründeten Antrag zu enthalten, der so gefaßt sein muß, daß darüber einfach mit JA oder NEIN abgestimmt werden kann.
  3. Absatz 3,Die Abstimmung im Umlaufweg kommt nicht zustande, wenn auch nur ein Mitglied des Kollegialorgans eine Beratung oder auch nur eine andere Fassung des Antrages verlangt.
  4. Absatz 4,Ein Antrag ist angenommen, wenn die absolute Mehrheit aller teilnahmepflichtigen Mitglieder des Kollegialorgans für ihn gestimmt haben.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende hat das Ergebnis einer Abstimmung im Umlaufweg dem Kollegialorgan in der nächsten Sitzung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007293