Rechtstracker.at

§ 14 UOG

Fassungen
26.03.1976 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 103/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1426.03.197630.06.1997 BGBl. Nr. 103/1976 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

26.03.1976BGBl. Nr. 103/1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

UOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1994,, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1995,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 87, Absatz 4, UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Durchführung von Beschlüssen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat die Beschlüsse des Kollegialorgans unverzüglich zu vollziehen.
  2. Absatz 2,Der Vorsitzende der Institutskonferenz, der Studienkommission und des Akademischen Senates (Universitätskollegiums) hat, wenn nach seiner Auffassung ein Beschluß des Kollegialorgans im Widerspruch zu Gesetzen und Verordnungen steht, die Vollziehung zunächst auszusetzen und dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten (Paragraphen 51, Absatz 4, 59, Absatz 5 und 74 Absatz 2, UOG). Der Vorsitzende eines Fakultätskollegiums (Dekan) hat gemäß Paragraph 67, Absatz 2, UOG die Vollziehung zunächst auszusetzen und das Fakultätskollegium mit der Angelegenheit neuerlich zu befassen; im Falle eines Beharrungsbeschlusses des Fakultätskollegiums hat der Vorsitzende (Dekan) dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zu berichten.
  3. Absatz 3,Teilt der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung mit, daß kein Anlaß besteht, den Beschluß aufzuheben (Paragraph 5, Absatz 4 und 5 UOG), so ist dieser vom Vorsitzenden des Kollegialorgans unverzüglich zu vollziehen. Im Falle der Nichtgenehmigung, Aufhebung oder Untersagung der Durchführung des Beschlusses kann seine Vollziehung nicht erfolgen und hat zu unterbleiben. Die Organe der Universitäten sind gemäß Paragraph 5, Absatz 4, UOG in einem solchen Fall vielmehr verpflichtet, den der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechenden Rechtszustand mit den ihnen zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich herzustellen. Regelmäßig wird eine neuerliche der Rechtsanschauung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung entsprechende Beschlußfassung durch das Kollegialorgan zu erfolgen haben.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2025

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007294

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/103/P14/NOR40007294