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§ 15 UOG

Fassungen
26.03.1976 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 103/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1526.03.197630.06.1997 BGBl. Nr. 103/1976 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 15

Inkrafttretensdatum

26.03.1976BGBl. Nr. 103/1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

UOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1994,, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1995,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 87, Absatz 4, UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Selbständige Geschäfte des Vorsitzenden

Paragraph 15,

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen der Paragraphen 51, 59, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraphen 7, Absatz 2, 67 und 74 UOG hat der Vorsitzende des Kollegialorgans selbständig zu besorgen:
    1. Litera a
      die laufenden Geschäfte und Angelegenheiten des Kollegialorgans,
    2. Litera b
      Angelegenheiten von geringer Bedeutung,
    3. Litera c
      die Erledigung dringlicher Angelegenheiten, d. h. alle unverzüglich und ohne Aufschub noch vor der nächsten Sitzung des Kollegialorgans zu erledigenden Geschäfte und Angelegenheiten, die auch nicht im Wege einer Abstimmung im Umlauf erledigt werden können, bzw. bei Gefahr im Verzug.
  2. Absatz 2,Welche Angelegenheiten zu den selbständigen Geschäften des Vorsitzenden des Kollegialorgans gehören, entscheidet unbeschadet der entsprechenden Bestimmungen des UOG im Zweifelsfall das Kollegialorgan.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007295