Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1976Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1994,, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1995,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 87, Absatz 4, UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Text
Kommissionen
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Jedes Kollegialorgan kann aus seiner Mitte zur Vorberatung, Begutachtung und Bearbeitung von einzelnen oder von Gruppen seiner Beratungsgegenstände ständige und nichtständige Kommissionen einsetzen. Sofern dies der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis dient, können ständige oder nichtständige Kommissionen mit der Vollmacht zur Entscheidung in den ihnen übertragenen Angelegenheiten ausgestattet werden.
(2)Absatz 2,Die Kommissionen sind gemäß § 15 Abs. 9 UOG so zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist. Auch die anderen in dem betreffenden Kollegialorgan vertretenen Personengruppen und die ihnen angehörenden Personen können in Kommissionen vertreten sein. Ein Vertreter einer anderen Personengruppe hat der Kommission anzugehören, wenn Angelegenheiten behandelt werden, von denen diese Personengruppe betroffen ist. Der Vorstand (Leiter) einer Universitätseinrichtung, über die in einer Kommission verhandelt wird, gehört ihr jedenfalls an. Die Bestimmungen des § 64 Abs. 4 UOG gelten sinngemäß.Die Kommissionen sind gemäß Paragraph 15, Absatz 9, UOG so zusammenzusetzen, daß jede der im Kollegialorgan vertretenen Personengruppen im selben Verhältnis wie im Kollegialorgan vertreten ist. Auch die anderen in dem betreffenden Kollegialorgan vertretenen Personengruppen und die ihnen angehörenden Personen können in Kommissionen vertreten sein. Ein Vertreter einer anderen Personengruppe hat der Kommission anzugehören, wenn Angelegenheiten behandelt werden, von denen diese Personengruppe betroffen ist. Der Vorstand (Leiter) einer Universitätseinrichtung, über die in einer Kommission verhandelt wird, gehört ihr jedenfalls an. Die Bestimmungen des Paragraph 64, Absatz 4, UOG gelten sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
NOR40007296