Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1976Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1994,, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1995,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 87, Absatz 4, UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Text
Kommissionen mit Entscheidungsvollmacht
§ 17.Paragraph 17,
(1)Absatz eins,Gemäß § 65 Abs. 1 UOG sind, soweit nicht § 111 Abs. 7 UOG Anwendung findet, im Rahmen der Fakultäten bzw. Fakultätskollegien sowie an Universitäten ohne Fakultätsgliederung im Rahmen der Universitätskollegien für folgende Angelegenheiten Kommissionen einzusetzen und mit Entscheidungsvollmacht auszustatten:Gemäß Paragraph 65, Absatz eins, UOG sind, soweit nicht Paragraph 111, Absatz 7, UOG Anwendung findet, im Rahmen der Fakultäten bzw. Fakultätskollegien sowie an Universitäten ohne Fakultätsgliederung im Rahmen der Universitätskollegien für folgende Angelegenheiten Kommissionen einzusetzen und mit Entscheidungsvollmacht auszustatten:
für Angelegenheiten der einzelnen Fachgruppen (Fachgruppenkommissionen, § 62 Abs. 3 UOG);für Angelegenheiten der einzelnen Fachgruppen (Fachgruppenkommissionen, Paragraph 62, Absatz 3, UOG);
zur Antragstellung betreffend das Budget und den Dienstpostenplan, den Ausbau bestehender sowie die Errichtung neuer Lehr- und Forschungseinrichtungen sowie zur Aufteilung der der Fakultät zugewiesenen Mittel und Dienstposten;
für die Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren und der Durchführung von Habilitationsverfahren. Dieser Personalkommission hat mindestens einer der beiden Vertreter der sonstigen Bediensteten (§ 63 Abs. 1 lit. e UOG) anzugehören;für die Personalangelegenheiten mit Ausnahme der Berufung Ordentlicher Universitätsprofessoren und der Durchführung von Habilitationsverfahren. Dieser Personalkommission hat mindestens einer der beiden Vertreter der sonstigen Bediensteten (Paragraph 63, Absatz eins, Litera e, UOG) anzugehören;
zur Durchführung von Habilitationsverfahren (Habilitationskommissionen, § 35 Abs. 4 UOG), soweit damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission (lit. a) betraut wird;zur Durchführung von Habilitationsverfahren (Habilitationskommissionen, Paragraph 35, Absatz 4, UOG), soweit damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission (Litera a,) betraut wird;
zur Durchführung von Berufungsverfahren (Berufungskommissionen, § 26 Abs. 2 UOG), soweit damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission (lit. a) betraut wird.zur Durchführung von Berufungsverfahren (Berufungskommissionen, Paragraph 26, Absatz 2, UOG), soweit damit nicht die fachzuständige Fachgruppenkommission (Litera a,) betraut wird.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
NOR40007297