Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1976Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1994,, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1995,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 87, Absatz 4, UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Text
Einberufung zu Sitzungen
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Das jeweilige Kollegialorgan ist vom Vorsitzenden mindestens einmal im Semester schriftlich einzuberufen.
(2)Absatz 2,Eine Sitzung des Kollegialorgans ist binnen zwei Wochen vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies wenigstens ein Viertel der Mitglieder oder alle Vertreter einer im Kollegialorgan vertretenen Personengruppe unter Beifügung eines schriftlichen Vorschlags zur Tagesordnung verlangen.
(3)Absatz 3,Der Vorsitzende kann jederzeit zu einer Sitzung einberufen.
(4)Absatz 4,Den Mitgliedern des Kollegialorgans ist der Termin mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich bekanntzugeben. Nach Möglichkeit ist auch bereits unter einem die Tagesordnung, zumindest als vorläufige Tagesordnung, bekanntzugeben.
(5)Absatz 5,Die Einberufung der Sitzung des Akademischen Senats (Universitätskollegiums) bzw. Fakultätskollegium zum Zwecke der Amtsenthebung des Rektors bzw. Dekans hat zu erfolgen, wenn dies von wenigstens einem Viertel der Mitglieder des Akademischen Senates (Universitätskollegiums) bzw. des Fakultätskollegiums schriftlich verlangt wird. Die Angelegenheit der Amtsenthebung ist in die Tagesordnung aufzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
NOR40007283