Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 103/1976Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1976,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/01 Hochschulorganisation
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vgl. § 89 Abs. 3 iVm. § 87 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. Nr. 805/1993, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 794/1994, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, BGBl. Nr. 447/1995. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in § 87 Abs. 4 UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1994,, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1995,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 87, Absatz 4, UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.
Text
Tagesordnung
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die Erstellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden. Den Mitgliedern des Kollegialorgans ist die Tagesordnung mindestens zwei Tage vor der Sitzung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben und zwar regelmäßig durch allgemeine Aussendung an die Mitglieder des Kollegialorgans und durch Anschlag an der Amtstafel der Universitätsdirektion bzw. der des jeweiligen Kollegialorgans.
(2)Absatz 2,Gegenstände, die der Vorsitzende den Mitgliedern des Kollegialorgans nicht mindestens zwei Tage vor der Sitzung bekanntgegeben hat, dürfen behandelt werden, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit vom Kollegialorgan beschlossen wird.
(3)Absatz 3,Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann verlangen, daß von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Bekanntgabe des Gegenstandes hat mindestens vier Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. seinem Beauftragten zur Entgegennahme hiezu zu erfolgen.
(4)Absatz 4,Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann weiters auch noch vor oder in der Sitzung verlangen, daß von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Derartige Gegenstände dürfen behandelt werden, wenn nicht mindestens zwei der anwesenden teilnahmepflichtigen Mitglieder widersprechen.
Zuletzt aktualisiert am
12.10.2018
Dokumentnummer
NOR40007284