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§ 4 UOG

Fassungen
26.03.1976 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 103/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 426.03.197630.06.1997 BGBl. Nr. 103/1976 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

26.03.1976BGBl. Nr. 103/1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

UOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1994,, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1995,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 87, Absatz 4, UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Tagesordnung

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die Erstellung der Tagesordnung erfolgt durch den Vorsitzenden. Den Mitgliedern des Kollegialorgans ist die Tagesordnung mindestens zwei Tage vor der Sitzung durch den Vorsitzenden bekanntzugeben und zwar regelmäßig durch allgemeine Aussendung an die Mitglieder des Kollegialorgans und durch Anschlag an der Amtstafel der Universitätsdirektion bzw. der des jeweiligen Kollegialorgans.
  2. Absatz 2,Gegenstände, die der Vorsitzende den Mitgliedern des Kollegialorgans nicht mindestens zwei Tage vor der Sitzung bekanntgegeben hat, dürfen behandelt werden, wenn dies mit Zweidrittelmehrheit vom Kollegialorgan beschlossen wird.
  3. Absatz 3,Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann verlangen, daß von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Die Bekanntgabe des Gegenstandes hat mindestens vier Tage vor der Sitzung beim Vorsitzenden des Kollegialorgans bzw. seinem Beauftragten zur Entgegennahme hiezu zu erfolgen.
  4. Absatz 4,Jedes Mitglied des Kollegialorgans kann weiters auch noch vor oder in der Sitzung verlangen, daß von ihm bezeichnete Gegenstände in die Tagesordnung aufgenommen werden. Derartige Gegenstände dürfen behandelt werden, wenn nicht mindestens zwei der anwesenden teilnahmepflichtigen Mitglieder widersprechen.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007284