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§ 8 UOG

Fassungen
26.03.1976 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 103/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 826.03.197630.06.1997 BGBl. Nr. 103/1976 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

26.03.1976BGBl. Nr. 103/1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

UOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1994,, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1995,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 87, Absatz 4, UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Teilnahmepflicht

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Es gehört zu den Rechten und Pflichten der Angehörigen der Universität (Paragraph 22, UOG), nach Maßgabe des UOG bei der Willensbildung der Kollegialorgane mitzuwirken (Paragraph 21, Absatz eins, UOG).
  2. Absatz 2,Alle Mitglieder des Kollegialorgans haben an den Sitzungen teilzunehmen. Eine Verhinderung ist dem Vorsitzenden schriftlich bekanntzugeben und stichhaltig zu begründen.
  3. Absatz 3,Mitglieder eines Kollegialorgans können gemäß Paragraph 18, Absatz 5, UOG ihre Stimme bei Verhinderung, sofern die Stellvertretung durch das UOG nicht anders geregelt ist, für die Dauer einer Sitzung einem anderen Mitglied des Kollegialorgans, das dieselbe Personengruppe vertritt, übertragen. Die Stimmübertragung muß schriftlich erfolgen und dem Protokoll angeschlossen werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007288