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§ 9 UOG

Fassungen
26.03.1976 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 103/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 926.03.197630.06.1997 BGBl. Nr. 103/1976 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Provisorische Geschäftsordnung für Kollegialorgane nach dem Universitäts-Organisationsgesetz (UOG)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1976,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

26.03.1976BGBl. Nr. 103/1976

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

UOG

Index

72/01 Hochschulorganisation

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten. Zum Außerkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 89, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz 3 und 4 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt Nr. 805 aus 1993,, sowie die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 794 aus 1994,, und die Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst über die Konstituierung von Universitätsorganen nach dem UOG 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1995,. Da das Außerkrafttreten danach von nicht bekannten inneruniversitären Vorgängen abhängt, wurde aus dokumentalistischen Gründen der in Paragraph 87, Absatz 4, UOG 1993 genannte Endtermin für die Konstituierung der Senate der Universitäten als Außerkrafttretensdatum gewählt.

Text

Beschlußerfordernisse

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Zu einem Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Stimmberechtigten und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern im UOG nichts anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 2,Die einfache Mehrheit ist gegeben, wenn die Zahl der Prostimmen größer ist als die Zahl der Kontrastimmen.
  3. Absatz 3,Die Stimmenthaltung eines anwesenden Mitglieds des Kollegialorgans ist unzulässig. Bei der Feststellung der Stimmverhältnisse sind lediglich die Prostimmen festzustellen.
  4. Absatz 4,Eine Zweidrittelmehrheit ist gegeben, wenn die Zahl der Prostimmen mindestens doppelt so groß ist wie die Zahl der Kontrastimmen.
  5. Absatz 5,Der Vorsitzende ist stimmberechtigt und gibt als letzter seine Stimme ab.
  6. Absatz 6,Gemäß Paragraph 63, Absatz 3, ist für den Fall einer ungeraden Zahl der Universitätsprofessoren im Fakultätskollegium die Zahl der Universitätsprofessoren aufzurunden. Der Dekan besitzt für diesen Fall zwei Stimmen und hat dieses Stimmrecht auszuüben.

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

10009428

Dokumentnummer

NOR40007289