Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 10Paragraph 10
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Erweiterungsstudien
§ 10.Paragraph 10,
(1)Absatz eins,Die Studienzweige der Studienrichtung Erdwissenschaften können auch als Erweiterungsstudien (§ 12 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.Die Studienzweige der Studienrichtung Erdwissenschaften können auch als Erweiterungsstudien (Paragraph 12, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) absolviert werden.
(2)Absatz 2,Erweiterungsstudien dienen:
der Ergänzung des absolvierten Studienzweiges auf einen anderen Studienzweig der Studienrichtung Erdwissenschaften;
der Ergänzung des absolvierten Studienzweiges auf die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“;
der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums eines der Studienzweige durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung gemäß § 2 Abs. 4 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.der Ergänzung des absolvierten Diplomstudiums eines der Studienzweige durch Absolvierung einer weiteren Studienrichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 4, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach den für die erste Studienrichtung oder nach den für die zweite Studienrichtung geltenden Vorschriften.
(3)Absatz 3,Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im § 2 vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des § 5 Abs. 6 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen und des § 27 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.Erweiterungsstudien können in kürzerer als der im Paragraph 2, vorgesehenen Zeit abgeschlossen werden, soweit die Inskription der vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der verkürzten Zeit möglich ist. Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 6, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen und des Paragraph 27, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (§ 6 Abs. 3 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).Erweiterungsstudien können nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz eins, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes auch gleichzeitig mit dem Diplomstudium, dessen Ergänzung sie dienen, absolviert werden (Paragraph 6, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz).
(5)Absatz 5,Der Abschluß eines Erweiterungsstudiums berechtigt nicht zur Erwerbung eines akademischen Grades.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119995
Alte Dokumentnummer
N7197631280L