Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
09.04.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 128/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 309.04.197630.09.2003 BGBl. Nr. 128/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

09.04.1976BGBl. Nr. 128/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, insgesamt zwischen 68 und 72 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und 10 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes mindestens jedoch 10 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:

             Name des Faches                   Zahl der Wochenstunden

  a) Mineralogie .................................   9 - 14

  b) Petrologie ..................................   7 - 11

  c) Geologie ....................................   7 - 11

  d) Paläontologie ...............................   7 - 11

  e) Hilfs- und Ergänzungsfächer:

     1. Mathematik ...............................   4 -  7

     2. Chemie ...................................  11 - 14

     3. Physik ...................................   4 -  8

     4. Biologie .................................   6 - 10

Neben den in Litera a bis e genannten Fächern kann der Studienplan vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus den im Paragraph 6, Absatz 4, genannten Fächern bis zum Ausmaß von 10 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

  1. Absatz 3,Die im Paragraph 6, Absatz 6, vorgeshenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009429

Dokumentnummer

NOR12120069

Alte Dokumentnummer

N7197631354L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/128/P3/NOR12120069