Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 128/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Abs. 3 insgesamt zwischen 68 und 72 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und 10 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes mindestens jedoch 10 zu betragen.Im ersten Studienabschnitt sind unbeschadet der Bestimmung des Absatz 3, insgesamt zwischen 68 und 72 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und 10 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes mindestens jedoch 10 zu betragen.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern zu inskribieren:
Name des Faches Zahl der Wochenstunden
a) Mineralogie ................................. 9 - 14
b) Petrologie .................................. 7 - 11
c) Geologie .................................... 7 - 11
d) Paläontologie ............................... 7 - 11
e) Hilfs- und Ergänzungsfächer:
1. Mathematik ............................... 4 - 7
2. Chemie ................................... 11 - 14
3. Physik ................................... 4 - 8
4. Biologie ................................. 6 - 10
Neben den in lit. a bis e genannten Fächern kann der Studienplan vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus den im § 6 Abs. 4 genannten Fächern bis zum Ausmaß von 10 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Neben den in Litera a bis e genannten Fächern kann der Studienplan vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus den im Paragraph 6, Absatz 4, genannten Fächern bis zum Ausmaß von 10 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(3)Absatz 3,Die im § 6 Abs. 6 vorgeshenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Die im Paragraph 6, Absatz 6, vorgeshenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.