Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
06.08.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 606.08.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Erdwissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 128 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

06.08.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) hat jedoch die zuständige akademische Behörde die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,Absolventen der ersten Diplomprüfung der Studienzweige „Physik“ und „Chemie“ sind nach Ablegung der Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Mineralogie zum Studienzweig „Mineralogie-Kristallographie“ zuzulassen. Absolventen der ersten Diplomprüfung des Studienzweiges „Chemie“ sind nach Ablegung der Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Petrologie zum Studienzweig „Petrologie“ zuzulassen. Absolventen der ersten Diplomprüfung der Studienrichtung „Biologie“ sind zum Studienzweig „Paläontologie“ zuzulassen, wenn sie die Teilprüfung der ersten Diplomprüfung aus Paläontologie abgelegt haben.
  3. Absatz 3,Unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 2 und der Absätze 5 und 6 sind im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt zwischen 78 und 102 Wochenstunden, im Studienzweig Technische Geologie zwischen 90 und 115 Wochenstunden, aus den im Absatz 4, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 8 Wochenstunden aus den Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester mindestens 5 zu betragen.
  4. Absatz 4,Während des zweiten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Studienzweig „Mineralogie-Kristallographie“ :

     1. Mineralogie ..................................    17-21

     2. Kristallographie .............................    17-21

     3. Physik .......................................       10

     4. Chemie .......................................       10

     5. nach Wahl des ordentlichen Hörers

        Lehrveranstaltungen aus zwei weiteren Fächern

        gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

        geisteswissenschaftliche und

        naturwissenschaftliche Studienrichtungen .....       20

  b) Studienzweig „Petrologie“ :

     1. Petrologie ...................................    17-21

     2. Mineralogie ..................................    17-21

     3. Geologie .....................................       10

     4. Physik .......................................     4- 7

     5. Chemie .......................................     4- 7

     6. nach Wahl des ordentlichen Hörers

        Lehrveranstaltungen aus zwei weiteren Fächern

        gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

        geisteswissenschaftliche und

        naturwissenschaftliche Studienrichtungen .....       20

  c) Studienzweig „Geologie“ :

     1. Historische Geologie und Regionale Geologie ..    20-28

     2. Allgemeine Geologie ..........................    20-28

     3. Mineralogie und Petrologie ...................    10-16

     4. Paläontologie ................................    10-15

     5. Geophysik ....................................        4

     6. nach Wahl des ordentlichen Hörers

        Lehrveranstaltungen aus zwei weiteren Fächern

        gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

        geisteswissenschaftliche und

        naturwissenschaftliche Studienrichtungen .....       20

  d) Studienzweig „Technische Geologie“ :

     1. Historische Geologie und Regionale Geologie ..    14-18

     2. Allgemeine und Technische Geologie ...........    30-34

     3. Fächer, die das Studium der in den Z 1 und 2

        genannten Fächer im Hinblick auf

        wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den

        Fortschritt der Wissenschaften oder auf die

        Erfordernisse der wissenschaftlichen

        Berufsvorbildung sinnvoll ergänzen, nach

        Wahl des ordentlichen Hörers .................    25-50

     4. nach Wahl des ordentlichen Hörers

        Lehrveranstaltungen aus drei weiteren Fächern

        gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

        geisteswissenschaftliche und

        naturwissenschaftliche Studienrichtungen .....    20-30

  e) Studienzweig „Paläontologie“ :

     1. Allgemeine Paläontologie .....................    24-32

     2. nach Wahl des ordentlichen Hörers eines der

        folgenden Fächer:

        aa) Paläozoologie ............................    15-20

        bb) Paläobotanik .............................    15-20

        cc) Biostratigraphie .........................    20-28

     3. Geologie .....................................     5- 9

     4. wurde das Fach gemäß Punkt 2 lit. aa gewählt,

        Zoologie .....................................       10

        wurde das Fach gemäß Punkt 2 lit. bb gewählt,

        Botanik ......................................       10

        wurde das Fach gemäß Punkt 2 lit. cc gewählt,

        Zoologie bzw. Botanik bzw. Petrographie ......       10

     5. nach Wahl des ordentlichen Hörers

        Lehrveranstaltungen aus zwei weiteren Fächern

        gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

        geisteswissenschaftliche und

        naturwissenschaftliche Studienrichtungen .....       20

  f) Studienzweig „Montangeologie“ :

     1. Allgemeine und Angewandte Geologie ...........    20-26

     2. nach Wahl des ordentlichen Hörers

        Lehrveranstaltungen aus den Fächern

        Allgemeine Geologie, Regionale Geologie,

        Technische Geologie, Mineralogie und

        Petrologie ...................................     7-10

     3. Angewandte Lagerstättenkunde .................    10-12

     4. Angewandte Geophysik .........................     8-10

     5. Angewandte Geochemie .........................        5

     6. Grundzüge des Berg- und Erdölwesens ..........    10-14

     7. Hilfs- und Ergänzungsfächer ..................    17-21

        aa) Probenahme für Montangeologen

        bb) Prospektion, Lagerstättenerschließung und

            Mineralwirtschaft

        cc) Berechnung von Mineralvorräten

        dd) Mathematische Methoden in der

            Montangeologie

        ee) Vermessungskunde für Montangeologen

        ff) Montangeologisches Seminar

     8. nach Wahl des ordentlichen Hörers

        Lehrveranstaltungen aus einem weiteren Fach

        gemäß § 6 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

        geisteswissenschaftliche und

        naturwissenschaftliche Studienrichtungen .....     6- 8

  1. Absatz 5,Sofern die Anfertigung der Diplomarbeit die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten eines Institutes erfordert, kann der Studienplan im zweiten Studienabschnitt eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden vorsehen.
  2. Absatz 6,Außer den im Absatz 4, genannten Pflicht- und Wahlfächern sind im zweiten Studienabschnitt Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 4 Wochenstunden aus dem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Litera e, gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern dieses Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden.

Anmerkung

Unterschiedliche Schreibweisen bei der Zahl der Wochenstunden wurden vereinheitlicht.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Bergwesen, Hilfsfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009429

Dokumentnummer

NOR12119991

Alte Dokumentnummer

N7197631276L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/128/P6/NOR12119991