Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
09.04.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 129/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 409.04.197630.09.2003 BGBl. Nr. 129/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

09.04.1976BGBl. Nr. 129/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen 75 und 90 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

               Name des Faches                       Wochenstunden

  a) nach Wahl des Kandidaten eines der Fächer:

     1. Mineralogie, Petrologie einschließlich

        Bodenkunde,

     2. Geologie und Paläontologie ..................    18-22

  b) Grundlagen der Botanik .........................    12-14

  c) Grundlagen der Zoologie ........................    12-14

  d) Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung:

     1. Chemie ......................................    12-14

     2. Physik ......................................     7- 9

  e) Aus den in § 7 Abs. 4 lit. d und e genannten

     Fächern der zweiten Diplomprüfung ..............     6-10

  1. Absatz 3,Neben den in Absatz 2, Litera e, genannten Fächern kann der Studienplan vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus den im Paragraph 7, Absatz 4, Litera b bis e genannten Fächern bis zum Ausmaß von 20 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009430

Dokumentnummer

NOR12120000

Alte Dokumentnummer

N7197631285L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/129/P4/NOR12120000