Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt zwischen 75 und 90 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 5 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) nach Wahl des Kandidaten eines der Fächer:
1. Mineralogie, Petrologie einschließlich
Bodenkunde,
2. Geologie und Paläontologie .................. 18-22
b) Grundlagen der Botanik ......................... 12-14
c) Grundlagen der Zoologie ........................ 12-14
d) Vorprüfungsfächer der ersten Diplomprüfung:
1. Chemie ...................................... 12-14
2. Physik ...................................... 7- 9
e) Aus den in § 7 Abs. 4 lit. d und e genannten
Fächern der zweiten Diplomprüfung .............. 6-10
(3)Absatz 3,Neben den in Abs. 2 lit. e genannten Fächern kann der Studienplan vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus den im § 7 Abs. 4 lit. b bis e genannten Fächern bis zum Ausmaß von 20 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Neben den in Absatz 2, Litera e, genannten Fächern kann der Studienplan vorsehen, daß weitere Lehrveranstaltungen aus den im Paragraph 7, Absatz 4, Litera b bis e genannten Fächern bis zum Ausmaß von 20 Wochenstunden auch im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können. Prüfungen über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.