Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 129/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung zur zweiten Diplomprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (§ 10 Abs. 3) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (§ 10 Abs. 4) gelten die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 sinngemäß.Für die Zulassung zu einer Teilprüfung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung (Paragraph 10, Absatz 3,) oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 10, Absatz 4,) gelten die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins, sinngemäß.
(2)Absatz 2,Die Zulassung zur kommissionellen Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung und zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt voraus:
die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;
unbeschadet der Bestimmung des § 3 die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, die Inskription von neun einrechenbaren Semestern;
unbeschadet der Bestimmung des § 3 die Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 3, die Inskription und den Abschluß der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen;
die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (§ 7 Abs. 6),die erfolgreiche Ablegung einer Vorprüfung nach Wahl des Kandidaten über den Stoff von Lehrveranstaltungen (Paragraph 7, Absatz 6,),
welche die Fachgebiete der Studienrichtung wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen,
welche die Fachgebiete dieses Studienzweiges in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder soziologischer Weise erfassen,
über Wissenschaftstheorie der Naturwissenschaften.
Die Vorprüfung kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden;
die Approbation der Diplomarbeit;
die Teilnahme an den im Studienplan vorgesehenen Exkursionen.
(3)Absatz 3,Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten Diplomprüfung setzt überdies die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung aus der Studienrichtung „Biologie und Erdwissenschaften (Lehramt an höheren Schulen)“ und aus dem Fach „Pädagogik“ voraus.
(4)Absatz 4,Die Zulassung zur Vorprüfung (Abs. 2 lit. d) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 anzuwenden.Die Zulassung zur Vorprüfung (Absatz 2, Litera d,) setzt die gültige Inskription und den Abschluß der für das Vorprüfungsfach im Studienplan vorgesehenen Lehrveranstaltungen voraus. Im übrigen sind die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 4, anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120005
Alte Dokumentnummer
N7197631290L