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§ 1

Fassungen
01.02.1992 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.02.199230.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.02.1992

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Ziele und Einrichtung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Geistes- bzw. Naturwissenschaften zu dienen.
  2. Absatz 2,Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften ist
    1. Litera a
      an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät, der Geisteswissenschaftlichen Fakultät sowie der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, sofern im Rahmen des Diplomstudiums eine der im Paragraph 11, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Studienrichtungen oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der Akademie der bildenden Künste in Wien, der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien,
    2. Litera b
      an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, sofern im Rahmen des Diplomstudiums eine der im Paragraph 11, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Studienrichtungen oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz,
    3. Litera c
      an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck, sofern im Rahmen des Diplomstudiums die Studienrichtung „Musikwissenschaft“ oder die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der in Innsbruck errichteten Abteilung Musikerziehung der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg,
    4. Litera d
      an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg, sofern im Rahmen des Diplomstudiums eine der im Paragraph 11, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Studienrichtungen oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg.
    5. Litera e
      an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt,
    6. Litera f
      an der Technischen Universität Wien,
    7. Litera g
      an der Technischen Universität Graz,
    8. Litera h
      an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz
    einzurichten.

Schlagworte

Geisteswissenschaft

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009431

Dokumentnummer

NOR12120009

Alte Dokumentnummer

N7197631294L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/130/P1/NOR12120009