Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.02.1992
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Ziele und Einrichtung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften hat über die wissenschaftliche Berufsvorbildung hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit auf dem Gebiet der Geistes- bzw. Naturwissenschaften zu dienen.
(2)Absatz 2,Das Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften ist
an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät, der Geisteswissenschaftlichen Fakultät sowie der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, sofern im Rahmen des Diplomstudiums eine der im § 11 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Studienrichtungen oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der Akademie der bildenden Künste in Wien, der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien,an der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät, der Geisteswissenschaftlichen Fakultät sowie der Formal- und Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien, sofern im Rahmen des Diplomstudiums eine der im Paragraph 11, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Studienrichtungen oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der Akademie der bildenden Künste in Wien, der Hochschule für angewandte Kunst in Wien und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Wien,
an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, sofern im Rahmen des Diplomstudiums eine der im § 11 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Studienrichtungen oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz,an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Graz, sofern im Rahmen des Diplomstudiums eine der im Paragraph 11, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Studienrichtungen oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz,
an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Innsbruck, sofern im Rahmen des Diplomstudiums die Studienrichtung „Musikwissenschaft“ oder die Studienrichtung „Musikerziehung (Lehramt an höheren Schulen)“ oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der in Innsbruck errichteten Abteilung Musikerziehung der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg,
an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg, sofern im Rahmen des Diplomstudiums eine der im § 11 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Studienrichtungen oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg.an der Geisteswissenschaftlichen Fakultät und der Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Salzburg, sofern im Rahmen des Diplomstudiums eine der im Paragraph 11, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen angeführten Studienrichtungen oder ein gleichwertiges Studium absolviert wurde, gemeinsam mit der Hochschule für künstlerische und industrielle Gestaltung in Linz und der Hochschule für Musik und darstellende Kunst „Mozarteum“ in Salzburg.
an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt,
an der Technischen Universität Wien,
an der Technischen Universität Graz,
an der Technisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Linz
einzurichten.
Schlagworte
Geisteswissenschaft
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12120009
Alte Dokumentnummer
N7197631294L