Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Inkrafttretensdatum
12.05.1984
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zulassung und Studiendauer
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften setzt den erfolgreichen Abschluß (Ablegung aller vorgeschriebenen Diplomprüfungen) eines der im § 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen genannten Diplomstudien oder eines gleichwertigen (§ 21 Abs. 1 und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) an einer inländischen oder ausländischen Universität (Hochschule) absolvierten Studiums voraus.Die Zulassung zum Studium zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften setzt den erfolgreichen Abschluß (Ablegung aller vorgeschriebenen Diplomprüfungen) eines der im Paragraph 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen genannten Diplomstudien oder eines gleichwertigen (Paragraph 21, Absatz eins und 5 Allgemeines Hochschul-Studiengesetz) an einer inländischen oder ausländischen Universität (Hochschule) absolvierten Studiums voraus.
(2)Absatz 2,Das Doktoratsstudium besteht aus einem Studienabschnitt in der Dauer von vier Semestern. Es wird mit einem Rigorosum abgeschlossen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12120010
Alte Dokumentnummer
N7197631295L