Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
12.05.1984 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 312.05.198430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

12.05.1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Als erstes Semester des Doktoratsstudiums ist jenes zu zählen, das nach der erfolgreichen Ablegung der letzten für das Diplomstudium vorgeschriebenen Diplomprüfung inskribiert wurde, oder zu dessen Anfang, spätestens am Ende der ordentlichen Inskriptionsfrist (Paragraph 19, Absatz 3, Allgemeines Hochschul-Studiengesetz), diese Prüfung abgelegt wurde.
  2. Absatz 2,Während des Doktoratsstudiums sind nach Maßgabe des Studienplanes aus dem Pflicht- und Wahlfach mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

              Bezeichnung des Faches                  Wochenstunden

  a) Teilgebiet des Faches, dem das Thema der

     Dissertation zuzuordnen ist ...................       6-16

  b) ein Teilgebiet eines Faches, das unter

     Beachtung des thematischen Zusammenhanges

     mit der Dissertation vom Kandidaten zu wählen

     ist ...........................................          4

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Wahl obliegt dem Präses der zuständigen Prüfungskommission. Sie ist spätestens zum Zeitpunkt des Ansuchens um Approbation der Dissertation zu treffen.

  1. Absatz 3,Sofern die Anfertigung der Dissertation die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten erfordert, kann der Studienplan außer den in Absatz 2, genannten Prüfungsfächern eine Lehrveranstaltung zur Einführung in die Benützung der betreffenden Institutseinrichtungen im Ausmaß von zwei bis vier Wochenstunden vorsehen.

Schlagworte

Pflichtfach

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009431

Dokumentnummer

NOR12120011

Alte Dokumentnummer

N7197631296L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/130/P3/NOR12120011