Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
12.05.1984 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 412.05.198430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

12.05.1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Dissertation

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Der Kandidat hat durch die Dissertation über die an eine Diplomarbeit zu stellenden Anforderungen hinaus darzutun, daß er die Befähigung zur selbständigen Bewältigung wissenschaftlicher Probleme erworben hat.
  2. Absatz 2,Das Thema der Dissertation ist den auf Grund der Bestimmungen des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen eingerichteten und gemäß Paragraph 2, Absatz eins, absolvierten Studien zu entnehmen, sofern das Fach, dem die Dissertation zuzurechnen ist, an der betreffenden Universität oder Hochschule durch einen Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, des Universitäts-Organisationsgesetzes - UOG, Bundesgesetzblatt Nr. 258 aus 1975,, einen Hochschulprofessor oder emeritierten Hochschulprofessor vertreten ist.
  3. Absatz 3,Der Kandidat ist berechtigt, das Thema der Dissertation vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG, einen Hochschulprofessor oder emeritierten Hochschulprofessor um die Betreuung zu ersuchen. Wird das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema zur Betreuung nicht angenommen, so steht es dem Kandidaten frei, sich an das zuständige Organ zu wenden. Eignet sich das vom Kandidaten vorgeschlagene Thema nach Meinung des zuständigen Organs grundsätzlich für eine Dissertation und entspricht es den Bestimmungen des Absatz 2,, so ist der Kandidat vom Rektor (Dekan, Abteilungsleiter) einem seiner Lehrbefugnis nach zuständigen Universitätslehrer gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Litera a, UOG, oder einem seinem Fach nach zuständigen Hochschulprofessor oder emeritierten Hochschulprofessor mit dessen Zustimmung zuzuweisen.
  4. Absatz 4,Sofern die Anfertigung der Dissertation die Benützung von maschinellen Anlagen, Apparaten oder Geräten erfordert, kann der Studienplan eine Betreuung des Dissertanten bei deren Benützung im Ausmaß von 260 bis 300 Stunden vorsehen.
  5. Absatz 5,Die Dissertation ist von zwei Begutachtern innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen. Die Begutachter sind vom Präses der Prüfungskommission aus deren Mitgliedern auszuwählen. Das Mitglied des Lehrkörpers, das den Verfasser einer Dissertation betreut hat, ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Gehört der Begutachter nicht schon gemäß Paragraph 26, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes der Prüfungskommission an, so tritt er in sie für die Prüfung des von ihm betreuten Kandidaten ein. Können sich die Begutachter einer Dissertation über die Approbation nicht einigen, so hat der Präses der Prüfungskommission, sofern sich der Kandidat nicht mit der ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Die Begutachtung der Dissertation durch den dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation und die Benotung ist die Mehrheit der Gutachter maßgebend.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009431

Dokumentnummer

NOR12120012

Alte Dokumentnummer

N7197631297L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/130/P4/NOR12120012