Rechtstracker.at

§ 6

Fassungen
12.05.1984 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 612.05.198430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

12.05.1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Rigorosum

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durch den gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
    1. Litera a
      das Teilgebiet des Faches, dem die Dissertation zuzuordnen ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist die Dissertation zu verteidigen.
    2. Litera b
      das gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, gewählte Fach.
  3. Absatz 3,Das Rigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach gemäß Litera a und b zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Wurde das Rigorosum nicht bestanden, so darf es nur zweimal wiederholt werden. Wurde in mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht genügend“ erteilt, so ist das Rigorosum zur Gänze zu wiederholen. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009431

Dokumentnummer

NOR12120014

Alte Dokumentnummer

N7197631299L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/130/P6/NOR12120014