Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Inkrafttretensdatum
12.05.1984
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Rigorosum
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Das Rigorosum ist als Gesamtprüfung in Form einer kommissionellen Prüfung durch den gesamten Prüfungssenat mündlich abzuhalten. Der Kandidat hat seine wissenschaftliche Befähigung sowie seine gründliche Vertrautheit mit den Hauptproblemen der Prüfungsfächer nachzuweisen.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des Rigorosums sind:
das Teilgebiet des Faches, dem die Dissertation zuzuordnen ist. Im Rahmen dieser Prüfung ist die Dissertation zu verteidigen.
das gemäß § 3 Abs. 2 lit. b gewählte Fach.das gemäß Paragraph 3, Absatz 2, Litera b, gewählte Fach.
(3)Absatz 3,Das Rigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach gemäß lit. a und b zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Wurde das Rigorosum nicht bestanden, so darf es nur zweimal wiederholt werden. Wurde in mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht genügend“ erteilt, so ist das Rigorosum zur Gänze zu wiederholen. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig.Das Rigorosum gilt nur dann als mit Erfolg abgelegt, wenn jedes Prüfungsfach gemäß Litera a und b zumindest mit der Note „genügend“ beurteilt wurde. Wurde das Rigorosum nicht bestanden, so darf es nur zweimal wiederholt werden. Wurde in mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht genügend“ erteilt, so ist das Rigorosum zur Gänze zu wiederholen. Weitere Wiederholungen sind nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12120014
Alte Dokumentnummer
N7197631299L