Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
12.05.1984 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 712.05.198430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

12.05.1984

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Verleihung des Doktorgrades

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,An die Absolventen der Doktoratsstudien ist, sofern in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, der akademische Grad „Doktor der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Doctor philosophiae“, abgekürzt „Dr. phil.“, zu verleihen.
  2. Absatz 2,An die Absolventen der Doktoratsstudien ist der akademische Grad „Doktor der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Doctor rerum naturalium“, abgekürzt „Dr. rer. nat.“, zu verleihen, wenn das Thema der Dissertation einer der im Paragraph 15, Absatz 2, oder 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen genannten Studienrichtungen zuzurechnen ist.
  3. Absatz 3,Auf Antrag ist auch den Absolventen anderer als der im Absatz 2, genannten Doktoratsstudien der im Absatz 2, genannte akademische Grad zu verleihen, wenn die Dissertation überwiegend mathematische, kartographische oder naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.
  4. Absatz 4,Die feierliche Verleihung der Doktorgrade erfolgt durch Promotion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten (Hochschulen) mit Fakultätsgliederung (Abteilungsgliederung) auch des zuständigen Dekans (Abteilungsleiters), durch einen Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor als Promotor.
  5. Absatz 5,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.

Schlagworte

Universitätsprofessor, Hochschulprofessor

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2026

Gesetzesnummer

10009431

Dokumentnummer

NOR12120015

Alte Dokumentnummer

N7197631300L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/130/P7/NOR12120015