Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
12.05.1984
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Verleihung des Doktorgrades
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,An die Absolventen der Doktoratsstudien ist, sofern in Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, der akademische Grad „Doktor der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Doctor philosophiae“, abgekürzt „Dr. phil.“, zu verleihen.An die Absolventen der Doktoratsstudien ist, sofern in Absatz 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, der akademische Grad „Doktor der Philosophie“, lateinische Bezeichnung „Doctor philosophiae“, abgekürzt „Dr. phil.“, zu verleihen.
(2)Absatz 2,An die Absolventen der Doktoratsstudien ist der akademische Grad „Doktor der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Doctor rerum naturalium“, abgekürzt „Dr. rer. nat.“, zu verleihen, wenn das Thema der Dissertation einer der im § 15 Abs. 2 oder 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen genannten Studienrichtungen zuzurechnen ist.An die Absolventen der Doktoratsstudien ist der akademische Grad „Doktor der Naturwissenschaften“, lateinische Bezeichnung „Doctor rerum naturalium“, abgekürzt „Dr. rer. nat.“, zu verleihen, wenn das Thema der Dissertation einer der im Paragraph 15, Absatz 2, oder 3 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen genannten Studienrichtungen zuzurechnen ist.
(3)Absatz 3,Auf Antrag ist auch den Absolventen anderer als der im Abs. 2 genannten Doktoratsstudien der im Abs. 2 genannte akademische Grad zu verleihen, wenn die Dissertation überwiegend mathematische, kartographische oder naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.Auf Antrag ist auch den Absolventen anderer als der im Absatz 2, genannten Doktoratsstudien der im Absatz 2, genannte akademische Grad zu verleihen, wenn die Dissertation überwiegend mathematische, kartographische oder naturwissenschaftliche Fragestellungen behandelt.
(4)Absatz 4,Die feierliche Verleihung der Doktorgrade erfolgt durch Promotion in Anwesenheit des Rektors, an Universitäten (Hochschulen) mit Fakultätsgliederung (Abteilungsgliederung) auch des zuständigen Dekans (Abteilungsleiters), durch einen Ordentlichen Universitäts(Hochschul)professor als Promotor.
(5)Absatz 5,Die Verleihung des akademischen Grades ist zu beurkunden.
Schlagworte
Universitätsprofessor, Hochschulprofessor
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12120015
Alte Dokumentnummer
N7197631300L