Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung zur Erwerbung des Doktorates der Philosophie bzw. der Naturwissenschaften
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 130/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 130 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Übergangsbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Personen, die ihr Hochschulstudium mit einer Lehramtsprüfung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, BGBl. Nr. 271/1937, über die Erwerbung der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen (Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen) abgeschlossen haben oder abschließen werden, sind zum Doktoratsstudium zuzulassen (§ 18 Abs. 7 Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen).Personen, die ihr Hochschulstudium mit einer Lehramtsprüfung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Bundesgesetzblatt Nr. 271 aus 1937,, über die Erwerbung der Befähigung für das Lehramt an Mittelschulen (Prüfungsvorschrift für das Lehramt an Mittelschulen) abgeschlossen haben oder abschließen werden, sind zum Doktoratsstudium zuzulassen (Paragraph 18, Absatz 7, Bundesgesetz über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen). (2)Absatz 2,Gemäß § 45 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien des Doktoratsstudiums in die gemäß § 2 Abs. 2 festgesetzte Studiendauer eingerechnet. Fehlende Lehrveranstaltungen sind bis zum Antreten zum Rigorosum nachzuholen.Gemäß Paragraph 45, Absatz 7, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes haben ordentliche Hörer, die vor Inkrafttreten des Studienplanes ihr Studium begonnen haben, das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes folgenden Semesters diesem neuen Studienplan zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte Studien des Doktoratsstudiums in die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, festgesetzte Studiendauer eingerechnet. Fehlende Lehrveranstaltungen sind bis zum Antreten zum Rigorosum nachzuholen.
Zuletzt aktualisiert am
03.02.2026
Dokumentnummer
NOR12120016
Alte Dokumentnummer
N7197631301L