Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 172/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Inkrafttretensdatum
01.09.1994
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
I. ABSCHNITTrömisch eins. ABSCHNITT
Allgemeines
Einrichtung
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Folgende Studienrichtungen der Romanistik sind einzurichten:
(2)Absatz 2,Die in Abs. 1 genannten Studienrichtungen umfassen folgende Studienzweige:Die in Absatz eins, genannten Studienrichtungen umfassen folgende Studienzweige:
Französisch (Lehramt an höheren Schulen);
Italienisch (Lehramt an höheren Schulen);
Spanisch (Lehramt an höheren Schulen);
(3)Absatz 3,1. Die Studienrichtung „Französisch“ (Abs. 2 lit. a und b) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.1. Die Studienrichtung „Französisch“ (Absatz 2, Litera a und b) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.
Die Studienrichtung „Italienisch“ (Abs. 2 lit. c und d) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.Die Studienrichtung „Italienisch“ (Absatz 2, Litera c und d) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.
Die Studienrichtung „Spanisch“ (Abs. 2 lit. e und f) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten. Die Einrichtung an der Universität Innsbruck erfolgt mit den ersten zwei Semestern im Studienjahr 1980/81; in den Studienjahren 1981/82, 1982/83 und 1983/84 sind die jeweils folgenden zwei Semester und im Wintersemester 1984/85 ist das neunte Semester des Studienzweiges „Spanisch (Lehramt an höheren Schulen)“ einzurichten.Die Studienrichtung „Spanisch“ (Absatz 2, Litera e und f) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten. Die Einrichtung an der Universität Innsbruck erfolgt mit den ersten zwei Semestern im Studienjahr 1980/81; in den Studienjahren 1981/82, 1982/83 und 1983/84 sind die jeweils folgenden zwei Semester und im Wintersemester 1984/85 ist das neunte Semester des Studienzweiges „Spanisch (Lehramt an höheren Schulen)“ einzurichten.
Die Studienrichtung „Rumänisch“ (Abs. 2 lit. g) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien und Salzburg einzurichten.Die Studienrichtung „Rumänisch“ (Absatz 2, Litera g,) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien und Salzburg einzurichten.
Die Studienrichtung „Portugiesisch“ (Abs. 2 lit. h) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien und Salzburg einzurichten.Die Studienrichtung „Portugiesisch“ (Absatz 2, Litera h,) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien und Salzburg einzurichten.
(4)Absatz 4,Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere das Fach „Vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft der romanischen Sprachen“ sowie die Fächer „Spanisch“, „Rumänisch“ und „Portugiesisch“ zur Auswahl empfehlen, sofern die entsprechende Studienrichtung an dieser Universität nicht eingerichtet ist. An der Universität Innsbruck kann der Studienplan auch das Fach „Rätoromanisch“ zur Auswahl empfehlen. Diese Empfehlungen können dann in den Studienplan aufgenommen werden, wenn mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere das Fach „Vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft der romanischen Sprachen“ sowie die Fächer „Spanisch“, „Rumänisch“ und „Portugiesisch“ zur Auswahl empfehlen, sofern die entsprechende Studienrichtung an dieser Universität nicht eingerichtet ist. An der Universität Innsbruck kann der Studienplan auch das Fach „Rätoromanisch“ zur Auswahl empfehlen. Diese Empfehlungen können dann in den Studienplan aufgenommen werden, wenn mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.
Schlagworte
Literaturwissenschaft, Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
22.01.2026
Dokumentnummer
NOR12120017
Alte Dokumentnummer
N7197631302L