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§ 1

Fassungen
01.09.1994 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.09.199430.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtungen der Romanistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.09.1994

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch eins. ABSCHNITT
Allgemeines

Einrichtung

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Folgende Studienrichtungen der Romanistik sind einzurichten:
    1. Litera a
      Französisch;
    2. Litera b
      Italienisch;
    3. Litera c
      Spanisch;
    4. Litera d
      Rumänisch;
    5. Litera e
      Portugiesisch.
  2. Absatz 2,Die in Absatz eins, genannten Studienrichtungen umfassen folgende Studienzweige:
    1. Litera a
      Französisch;
    2. Litera b
      Französisch (Lehramt an höheren Schulen);
    3. Litera c
      Italienisch;
    4. Litera d
      Italienisch (Lehramt an höheren Schulen);
    5. Litera e
      Spanisch;
    6. Litera f
      Spanisch (Lehramt an höheren Schulen);
    7. Litera g
      Rumänisch;
    8. Litera h
      Portugiesisch.
  3. Absatz 3,1. Die Studienrichtung „Französisch“ (Absatz 2, Litera a und b) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.
    1. Ziffer 2
      Die Studienrichtung „Italienisch“ (Absatz 2, Litera c und d) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg sowie an der Universität für Bildungswissenschaften Klagenfurt einzurichten.
    2. Ziffer 3
      Die Studienrichtung „Spanisch“ (Absatz 2, Litera e und f) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien, Graz, Innsbruck und Salzburg einzurichten. Die Einrichtung an der Universität Innsbruck erfolgt mit den ersten zwei Semestern im Studienjahr 1980/81; in den Studienjahren 1981/82, 1982/83 und 1983/84 sind die jeweils folgenden zwei Semester und im Wintersemester 1984/85 ist das neunte Semester des Studienzweiges „Spanisch (Lehramt an höheren Schulen)“ einzurichten.
    3. Ziffer 4
      Die Studienrichtung „Rumänisch“ (Absatz 2, Litera g,) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien und Salzburg einzurichten.
    4. Ziffer 5
      Die Studienrichtung „Portugiesisch“ (Absatz 2, Litera h,) ist an den Geisteswissenschaftlichen Fakultäten der Universitäten Wien und Salzburg einzurichten.
  4. Absatz 4,Werden an Stelle der zweiten Studienrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen vom ordentlichen Hörer Fächer gewählt, so kann der Studienplan insbesondere das Fach „Vergleichende Literatur- und Sprachwissenschaft der romanischen Sprachen“ sowie die Fächer „Spanisch“, „Rumänisch“ und „Portugiesisch“ zur Auswahl empfehlen, sofern die entsprechende Studienrichtung an dieser Universität nicht eingerichtet ist. An der Universität Innsbruck kann der Studienplan auch das Fach „Rätoromanisch“ zur Auswahl empfehlen. Diese Empfehlungen können dann in den Studienplan aufgenommen werden, wenn mit Hilfe der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen Lehrveranstaltungen in ausreichendem Maße durchgeführt werden können.

Schlagworte

Literaturwissenschaft, Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2026

Gesetzesnummer

10009432

Dokumentnummer

NOR12120017

Alte Dokumentnummer

N7197631302L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/172/P1/NOR12120017