Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Japanologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 173/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Kombination
§ 2.Paragraph 2,
Das Studium der Studienrichtung Japanologie ist im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach Wahl des ordentlichen Hörers mit einer der Studienrichtungen Philosophie, Pädagogik, Politikwissenschaft, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Völkerkunde, Volkskunde (Ethnologia Europaea), Ur- und Frühgeschichte, Alte Geschichte und Altertumskunde, Geschichte, Klassische Archäologie, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft, Sprachwissenschaft, Deutsche Philologie, Klassische Philologie, Anglistik und Amerikanistik, Romanistik, Slawistik, einer sonstigen philologischen und kulturkundlichen Studienrichtung, mit der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung, mit dem Studienversuch Soziologie oder mit einem Studienzweig einer dieser Studienrichtungen zu kombinieren. Das Studium der Japanologie als erste Studienrichtung kann außerdem mit den Studienrichtungen Kunstgeschichte oder Logistik als zweite Studienrichtung kombiniert werden. Das Studium der Studienrichtung Japanologie ist im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen nach Wahl des ordentlichen Hörers mit einer der Studienrichtungen Philosophie, Pädagogik, Politikwissenschaft, Publizistik und Kommunikationswissenschaft, Völkerkunde, Volkskunde (Ethnologia Europaea), Ur- und Frühgeschichte, Alte Geschichte und Altertumskunde, Geschichte, Klassische Archäologie, Musikwissenschaft, Theaterwissenschaft, Sprachwissenschaft, Deutsche Philologie, Klassische Philologie, Anglistik und Amerikanistik, Romanistik, Slawistik, einer sonstigen philologischen und kulturkundlichen Studienrichtung, mit der Studienrichtung Sportwissenschaften und Leibeserziehung, mit dem Studienversuch Soziologie oder mit einem Studienzweig einer dieser Studienrichtungen zu kombinieren. Das Studium der Japanologie als erste Studienrichtung kann außerdem mit den Studienrichtungen Kunstgeschichte oder Logistik als zweite Studienrichtung kombiniert werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120030
Alte Dokumentnummer
N7197631315L