Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
30.04.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 173/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 530.04.197630.09.2003 BGBl. Nr. 173/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Japanologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

30.04.1976BGBl. Nr. 173/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Zulassung zu einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung (Paragraph 7, Absatz eins, Litera a und Paragraph 7, Absatz 3, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen) erfordert die Inskription der den Stoff dieser Prüfung umfassenden Lehrveranstaltungen. Die einzelnen Prüfungsteile sind, wenn die zugehörigen Lehrveranstaltungen aufeinander aufbauen, in der Reihenfolge der aufeinanderfolgenden Lehrveranstaltungen abzulegen.
  2. Absatz 2,Die Zulassung zur letzten Teilprüfung der ersten Diplomprüfung bzw. zu dem letzten Prüfungsteil erfordert außerdem die Inskription von vier einrechenbaren Semestern und den Nachweis der positiven Beurteilung der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen und Proseminaren.
  3. Absatz 3,Wählt der Kandidat die kommissionelle Form der ersten Diplomprüfung (Paragraph 7, Absatz eins, Litera b, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen), so erfordert die Zulassung die Inskription der die Prüfungsfächer umfassenden Lehrveranstaltungen, den Nachweis der positiven Beurteilung der Teilnahme an den verpflichtend vorgeschriebenen Sprachübungen und Proseminaren sowie
    1. Litera a
      für den ersten Teil die Inskription von zwei einrechenbaren Semestern,
    2. Litera b
      für den zweiten Teil die Inskription von vier einrechenbaren Semestern und den erfolgreichen Abschluß des ersten Teiles der ersten
      Diplomprüfung.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009433

Dokumentnummer

NOR12120033

Alte Dokumentnummer

N7197631318L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/173/P5/NOR12120033