Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
30.04.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 173/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 730.04.197630.09.2003 BGBl. Nr. 173/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Japanologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

30.04.1976BGBl. Nr. 173/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Ist am Ende des sechsten Semesters die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen noch nicht vollständig abgelegt, so sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen.

  (2) Wird Japanologie als erste Studienrichtung gewählt, so sind im

zweiten Studienabschnitt aus

  1. Japanischer Sprache ......................................  12,

  2. Japanischer Literatur- und Quellenkunde ..................   8,

  3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft Japans ...............   8,

  4. den oben genannten Fächern nach Wahl .....................   4,

  5. einem anderen Wahlfach ...................................   6,

  6. Lehrveranstaltungen, die die erste Studienrichtung

     wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder sie

     in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher oder

     soziologischer Weise erfassen - diese können schon im

     ersten Studienabschnitt inskribiert  werden - ............   2,

insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Aus dem

Fach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wird, sind jedoch

mindestens acht Semesterwochenstunden zu inskribieren.

  (3) Wird Japanologie als erste Studienrichtung und werden statt der

zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über

geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Fächer gewählt, so sind aus diesen Fächern im zweiten

Studienabschnitt 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

  (4) Wird Japanologie als zweite Studienrichtung gewählt, so sind im

zweiten Studienabschnitt aus

  1. Japanischer Sprache .....................................    8,

  2. Japanischer Literatur- und Quellenkunde .................    4,

  3. Geschichte, Kultur und Gesellschaft Japans ..............    4,

insgesamt also 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

  1. Absatz 5,Aus den kombinierten Studien sind in jedem Semester mindestens 15 Wochenstunden, im letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens 5 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Literaturkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009433

Dokumentnummer

NOR12120035

Alte Dokumentnummer

N7197631320L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/173/P7/NOR12120035