Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
30.04.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 173/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 930.04.197630.09.2003 BGBl. Nr. 173/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Japanologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

30.04.1976BGBl. Nr. 173/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind
    1. Ziffer eins
      Japanische Sprache,
    2. Ziffer 2
      Japanische Literatur- und Quellenkunde,
    3. Ziffer 3
      Geschichte, Kultur und Gesellschaft Japans,
    4. Ziffer 4
      falls Japanologie als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach,
    5. Ziffer 5
      die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung gewählten Fächer,
    6. Ziffer 6
      auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere Freifächer.
  2. Absatz 2,Prüfungsfächer des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind
    1. Ziffer eins
      das Teilgebiet, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist,
    2. Ziffer 2
      ein weiteres Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung in Zusammenhang steht, der zweiten Studienrichtung anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Die Sprache ist schriftlich und mündlich, die anderen Fächer sind nach Art der Prüfungsaufgabe mündlich oder schriftlich und mündlich zu prüfen. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich.

Schlagworte

Literaturkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009433

Dokumentnummer

NOR12120037

Alte Dokumentnummer

N7197631322L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/173/P9/NOR12120037