Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
16.06.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 245/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 416.06.197630.09.2003 BGBl. Nr. 245/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Klassische Archäologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.06.1976BGBl. Nr. 245/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Klassische Archäologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 30 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des ersten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Grundlagen der Klassischen Archäologie .......        22

  b) nach Wahl des ordentlichen Hörers darüber

     hinaus zwei der folgenden Fächer:

     Alte Geschichte,

     Klassische Philologie,

     Antike Numismatik,

     Epigraphik,

     Kunstgeschichte,

     Mykenologie,

     Etruskologie,

     Kunst der Spätantike,

     Provinzialarchäologie,

     Feldarchäologie,

     Ur- und Frühgeschichte,

     oder ein weiteres Fach, dessen Studium das

     Studium der Pflichtfächer im Hinblick auf

     wissenschaftliche Zusammenhänge, auf den

     Fortschritt der Wissenschaften oder auf die

     Erfordernisse der wissenschaftlichen

     Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt ............      je 4

  1. Absatz 3,Die im Paragraph 7, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können darüber hinaus auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  2. Absatz 4,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Klassische Archäologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Urgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009434

Dokumentnummer

NOR12120042

Alte Dokumentnummer

N7197631327L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/245/P4/NOR12120042