Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Klassische Archäologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 245/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6 Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Organ die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
(2)Absatz 2,In der Studienrichtung Klassische Archäologie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 26 Wochenstunden aus den in Abs. 5 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.In der Studienrichtung Klassische Archäologie sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 6, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 26 Wochenstunden aus den in Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 4 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(3)Absatz 3,In der Studienrichtung Klassische Archäologie sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Abs. 6 im zweiten Studienabschnitt 20 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 18 Wochenstunden aus den im Abs. 7 genannten Pflicht- und Wahlfächern und 2 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.In der Studienrichtung Klassische Archäologie sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Absatz 6, im zweiten Studienabschnitt 20 Wochenstunden nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 18 Wochenstunden aus den im Absatz 7, genannten Pflicht- und Wahlfächern und 2 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.
(4)Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
(5)Absatz 5,Wurde die Studienrichtung Klassische Archäologie als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Griechische Archäologie ...................... 10-16
b) Römische Archäologie ......................... 10-16
(6) Wurde die Studienrichtung Klassische Archäologie als erste
Studienrichtung gewählt, so sind außer den im Abs. 5 genannten
Pflicht- und Wahlfächern im zweiten Studienabschnitt
Lehrveranstaltungen im Ausmaß von 2 Wochenstunden aus dem gemäß § 7
gewählten Vorprüfungsfach zu inskribieren, sofern diese
Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten Studienabschnitt
inskribiert wurden.
(7) Wurde die Studienrichtung Klassische Archäologie als zweite
Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und
Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Griechische Archäologie ...................... 7-11
b) Römische Archäologie ......................... 7-11
(8)Absatz 8,Ordentliche Hörer der Studienrichtung Klassische Archäologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 20 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 2 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach