Rechtstracker.at

§ 9

Fassungen
16.06.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 245/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 916.06.197630.09.2003 BGBl. Nr. 245/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Klassische Archäologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 245 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

16.06.1976BGBl. Nr. 245/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Griechische Archäologie;
    2. Litera b
      Römische Archäologie;
    3. Litera c
      auf Antrag des Kandidaten eines oder mehrere der gewählten Freifächer.
  2. Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses zweiten Studienzweiges) anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009434

Dokumentnummer

NOR12120047

Alte Dokumentnummer

N7197631332L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/245/P9/NOR12120047