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§ 4

Fassungen
28.09.1989 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 428.09.198930.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

28.09.1989

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind aus

  1. Modernhebräische Sprache ...............................   18

  2. Hebräischer, aramäischer und jüdischer Literatur-

     und Quellenkunde .......................................   12

  3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen

     Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart ....    8,

  4. den genannten Fächern nach Wahl ........................    2,

insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.

  1. Absatz 2,Wird Judaistik als zweite Studienrichtung gewählt, so können 8 der für die Erlernung der Sprache vorgesehenen Semesterwochenstunden durch Lehrveranstaltungen aus den beiden anderen Pflichtfächern ersetzt werden.
  2. Absatz 3,Studierende, die eine Reifeprüfung aus hebräischer Sprache abgelegt haben oder in einem vergleichbaren Umfang Hebräisch können, haben statt der Sprachausbildung aus Hebräisch in dem für die hebräische Sprachausbildung vorgeschriebenen Stundenausmaß Lehrveranstaltungen aus einer anderen, von der Studienkommission individuell festzulegenden, für jüdische Quellen bedeutenden Sprache zu inskribieren.
  3. Absatz 4,Werden statt der zweiten Studienrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen Fächer gewählt, so sind aus diesen Fächern im ersten Studienabschnitt 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
  4. Absatz 5,Aus den kombinierten Studien sind in jedem Semester insgesamt mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Literaturkunde

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009435

Dokumentnummer

NOR12120061

Alte Dokumentnummer

N7197631346L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/422/P4/NOR12120061