Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Inkrafttretensdatum
28.09.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Im ersten Studienabschnitt sind aus
1. Modernhebräische Sprache ............................... 18
2. Hebräischer, aramäischer und jüdischer Literatur-
und Quellenkunde ....................................... 12
3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen
Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart .... 8,
4. den genannten Fächern nach Wahl ........................ 2,
insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(2)Absatz 2,Wird Judaistik als zweite Studienrichtung gewählt, so können 8 der für die Erlernung der Sprache vorgesehenen Semesterwochenstunden durch Lehrveranstaltungen aus den beiden anderen Pflichtfächern ersetzt werden.
(3)Absatz 3,Studierende, die eine Reifeprüfung aus hebräischer Sprache abgelegt haben oder in einem vergleichbaren Umfang Hebräisch können, haben statt der Sprachausbildung aus Hebräisch in dem für die hebräische Sprachausbildung vorgeschriebenen Stundenausmaß Lehrveranstaltungen aus einer anderen, von der Studienkommission individuell festzulegenden, für jüdische Quellen bedeutenden Sprache zu inskribieren.
(4)Absatz 4,Werden statt der zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen Fächer gewählt, so sind aus diesen Fächern im ersten Studienabschnitt 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.Werden statt der zweiten Studienrichtung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, des Bundesgesetzes über geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen Fächer gewählt, so sind aus diesen Fächern im ersten Studienabschnitt 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(5)Absatz 5,Aus den kombinierten Studien sind in jedem Semester insgesamt mindestens 15 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Literaturkunde
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120061
Alte Dokumentnummer
N7197631346L