Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Ist am Ende des sechsten Semesters die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen noch nicht vollständig abgelegt, so sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen.
(2) Wird Judaistik als erste Studienrichtung gewählt, so sind im
zweiten Studienabschnitt aus
1. Hebräischer Sprache bzw. der nach § 4 Abs. 3
festgelegten Sprache und aramäischer Sprache .......... 10
2. Hebräischer, aramäischer und sonstiger jüdischer
Literatur- und Quellenkunde ............................ 12
3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen
Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart ... 10,
4. einem Wahlfach ........................................ 6,
5. Lehrveranstaltungen, die die Judaistik
wissenstheoretisch und philosophisch vertiefen oder
sie in historischer oder wissenschaftsgeschichtlicher
oder soziologischer Weise erfassen - diese können auch
im ersten Studienabschnitt inskribiert werden - ....... 2,
insgesamt also 40 Semesterwochenstunden zu inskribieren. Aus dem
Fach, aus dem das Thema der Diplomarbeit gewählt wird, sind jedoch
mindestens acht Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(3) Wird Judaistik als erste Studienrichtung und werden statt der
zweiten Studienrichtung gemäß § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
geisteswissenschaftliche und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Fächer gewählt, so sind aus diesen Fächern im zweiten
Studienabschnitt 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(4) Wird Judaistik als zweite Studienrichtung gewählt, so sind
während des zweiten Studienabschnittes aus
1. Hebräischer oder aramäischer Sprache bzw. der nach
§ 4 Abs. 3 festgelegten Sprache ....................... 2,
2. Hebräischer oder aramäischer oder sonstiger
jüdischer Literatur- und Quellenkunde ................. 4,
3. Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen Volkes
von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart .......... 8,
4. den genannten Fächern nach Wahl ....................... 2,
insgesamt also 16 Semesterwochenstunden zu inskribieren.
(5)Absatz 5,Aus den kombinierten Studien sind in jedem Semester mindestens 15 Wochenstunden, im letzten einrechenbaren Semester jedoch mindestens 5 Wochenstunden zu inskribieren.
(6)Absatz 6,§ 4 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden.Paragraph 4, Absatz 3, ist sinngemäß anzuwenden.