Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Judaistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 422/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 422 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Inkrafttretensdatum
28.09.1989
Außerkrafttretensdatum
30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind
Hebräisch und Aramäisch für die erste Studienrichtung, Hebräisch oder Aramäisch für die zweite Studienrichtung bzw. die nach § 4 Abs. 3 festgelegte Sprache,Hebräisch und Aramäisch für die erste Studienrichtung, Hebräisch oder Aramäisch für die zweite Studienrichtung bzw. die nach Paragraph 4, Absatz 3, festgelegte Sprache,
Hebräische, aramäische und sonstige jüdische Literatur- und Quellenkunde,
Geschichte, Kultur und Religion des jüdischen Volkes von der biblischen Zeit bis in die Gegenwart,
falls Judaistik als erste Studienrichtung gewählt wurde, ein Wahlfach,
die allenfalls statt einer zweiten Studienrichtung gewählten Fächer,
auf Antrag des Kandidaten ein oder mehrere Freifächer.
(2)Absatz 2,Prüfungsfächer des zweiten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind
das Teilgebiet, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist,
ein weiteres Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der ersten Studienrichtung oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung in Zusammenhang steht, der zweiten Studienrichtung anzusehen ist.
(3)Absatz 3,Die Prüfungen des ersten Teiles sind entweder mündlich oder schriftlich und mündlich. Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich.
Schlagworte
Literaturkunde
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120066
Alte Dokumentnummer
N7197631351L