Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
17.09.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 501/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 417.09.197630.09.2003 BGBl. Nr. 501/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

17.09.1976BGBl. Nr. 501/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In den Studienrichtungen (Studienzweigen) der Klassischen Philologie (Paragraph eins, Absatz eins,) sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt 40 bis 50 Wochenstunden, davon 38 bis 44 Wochenstunden aus den Pflicht- und Wahlfächern und mindestens 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
    1. Ziffer eins
      In der Studienrichtung „Klassische Philologie (Latein)“:

                                                        Zahl der

               Name des Faches                       Wochenstunden

  a) Lateinische Sprache ............................    14-16

  b) Grundzüge der Literaturgeschichte ..............    14-16

  c) Grundzüge der Geschichte, Kultur-, Geistes-

     und Wirkungsgeschichte .........................     4- 6

  d) nach Wahl des Kandidaten weitere Teilgebiete

     der unter lit. a bis c genannten Fächer ........     4- 6

  e) Vorprüfung aus Griechisch ......................     4- 6

2. In der Studienrichtung „Klassische Philologie (Griechisch)“ :

                                                        Zahl der

               Name des Faches                       Wochenstunden

  a) Griechische Sprache ............................    12-14

  b) Grundzüge der Literaturgeschichte ..............    14-16

  c) Grundzüge der Geschichte, Kultur-, Geistes-

     und Wirkungsgeschichte .........................     4- 6

  d) nach Wahl des Kandidaten weitere Teilgebiete

     der unter lit. a bis c genannten Fächer ........     4- 6

  e) Vorprüfung aus Latein ..........................     6- 8

  1. Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 7, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2,, Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 2,, Paragraph 10, Absatz 5, Ziffer eins und Ziffer 2, sowie Absatz 6, Ziffer eins und Ziffer 2,, jeweils Litera a bis c, genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der in Absatz 4, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
  2. Absatz 4,Die in Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 2, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  3. Absatz 5,Ordentliche Hörer eines Studienzweiges der Klassischen Philologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 32 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von mindestens 8 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Kulturgeschichte, Geistesgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009436

Dokumentnummer

NOR12120074

Alte Dokumentnummer

N7197631359L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/501/P4/NOR12120074