Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
17.09.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 501/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 717.09.197630.09.2003 BGBl. Nr. 501/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtungen der Klassischen Philologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

17.09.1976BGBl. Nr. 501/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. Abschnitt
Zweiter Studienabschnitt der Studienzweige „Klassische Philologie (Latein)“ und „Klassische Philologie (Griechisch)“

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Kollegialorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,In einem Studienzweig der Klassischen Philologie sind, sofern er als erste Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 38 bis 44 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 36 bis 42 Wochenstunden aus den im Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern und mindestens 2 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.
  3. Absatz 3,In einem Studienzweig der Klassischen Philologie sind, sofern er als zweite Studienrichtung gewählt wurde, unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 3, im zweiten Studienabschnitt insgesamt 28 bis 32 Wochenstunden, davon nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen 26 bis 30 Wochenstunden aus den im Absatz 6, genannten Pflicht- und Wahlfächern und mindestens 2 Wochenstunden aus Freifächern, zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens 5 zu betragen.
  5. Absatz 5,Wurde ein Studienzweig der Klassischen Philologie als erste Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern mindestens zu inskribieren:
    1. Ziffer eins
      Im Studienzweig „Klassische Philologie (Latein)“:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                     Wochenstunden

  a) Lateinische Sprache .............................    8-10

  b) Literaturgeschichte einschließlich Spät- und

     Mittellatein ....................................   12-16

  c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und

     Wirkungsgeschichte ..............................       6

  d) nach Wahl des Kandidaten:

     Griechische Sprache oder ein weiteres Fach,

     dessen Studium das Studium der Pflichtfächer

     im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge,

     auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf

     die Erfordernisse der wissenschaftlichen

     Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt ...............    2- 4

  e) Vorprüfung aus Griechisch .......................       4

  f) Vorprüfungsfach gemäß § 8 Abs. 2, sofern diese

     Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten

     Studienabschnitt inskribiert wurden .............       2

2. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Griechisch)“ :

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                     Wochenstunden

  a) Griechische Sprache .............................    8-10

  b) Literaturgeschichte .............................   12-16

  c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und

     Wirkungsgeschichte ..............................       6

  d) nach Wahl des Kandidaten:

     Lateinische Sprache oder ein weiteres Fach,

     dessen Studium das Studium der Pflichtfächer

     im Hinblick auf wissenschaftliche Zusammenhänge,

     auf den Fortschritt der Wissenschaften oder auf

     die Erfordernisse der wissenschaftlichen

     Berufsvorbildung sinnvoll ergänzt ...............    2- 4

  e) Vorprüfung aus Latein ...........................       4

  f) Vorprüfungsfach gemäß § 8 Abs. 2, sofern diese

     Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten

     Studienabschnitt inskribiert wurden .............       2

  (6) Wurde ein Studienzweig der Klassischen Philologie als zweite

Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten

Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern

mindestens zu inskribieren:

1. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Latein)“ :

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                     Wochenstunden

  a) Lateinische Sprache .............................    8-10

  b) Literaturgeschichte einschließlich Spätlatein ...   12-16

  c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und

     Wirkungsgeschichte ..............................       2

  d) Vorprüfung aus Griechisch .......................       4

2. Im Studienzweig „Klassische Philologie (Griechisch)“ :

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                     Wochenstunden

  a) Griechische Sprache .............................    8-10

  b) Literaturgeschichte .............................   12-16

  c) Geschichte, Kultur-, Geistes- und

     Wirkungsgeschichte ..............................       2

  d) Vorprüfung aus Latein ...........................       4

  1. Absatz 7,Ordentliche Hörer eines Studienzweiges der Klassischen Philologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Kollegialorgan oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 2 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Kulturgeschichte, Geistesgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2025

Gesetzesnummer

10009436

Dokumentnummer

NOR12120077

Alte Dokumentnummer

N7197631362L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/501/P7/NOR12120077