Rechtstracker.at

§ 7

Fassungen
01.06.1988 bis 30.09.2003
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.06.198830.09.2003 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.06.1988

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch drei. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Wenn die erste Diplomprüfung aus den beiden kombinierten Studienrichtungen nicht spätestens bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig abgelegt wurde, sind weitere Semester in den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen (Paragraph 20, Absatz 3, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes). Bei Vorliegen wichtiger Gründe (Paragraph 6, Absatz 5, Litera b, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) hat jedoch das zuständige Kollegialorgan die Einrechnung weiterer Semester zu bewilligen.
  2. Absatz 2,In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte sind, sofern sie als erste Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes insgesamt 45 Wochenstunden aus den in Absatz 5, genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
  3. Absatz 3,In der Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte sind, sofern sie als zweite Studienrichtung gewählt wurde, im zweiten Studienabschnitt nach Maßgabe des Stundenplanes insgesamt 25 Wochenstunden aus den in Absatz 6, genannten Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren.
  4. Absatz 4,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15, im letzten einrechenbaren Semester des zweiten Studienabschnittes jedoch insgesamt mindestens 5 zu betragen.
  5. Absatz 5,Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte als erste Studienrichtung gewählt, so sind aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                  Name des Faches                     Wochenstunden

  a) Ausgewählte Probleme der Ur- und Frühgeschichte       10

  b) Seminare aus dem in lit. a genannten Fach .......     10

  c) Hilfswissenschaften der Ur- und Frühgeschichte ..      6

  d) Grabungen (Praktikum) in der Dauer von 18 Tagen

     aus dem in lit. a genannten Fach ................      9

  e) Exkursionen zu dem in lit. a genannten Fach, die

     im Inland und in der Dauer von sechs bis acht

     Tagen im europäischen Ausland durchzuführen sind       8

  f) Vorprüfungsfach (§ 8 Abs. 2) ....................      2

  (6) Wurde die Studienrichtung Ur- und Frühgeschichte als zweite

Studienrichtung gewählt, so sind während des zweiten

Studienabschnittes aus den folgenden Pflicht- und Wahlfächern zu

inskribieren:

                                                        Zahl der

                    Name des Faches                   Wochenstunden

  a) Ausgewählte Probleme der Ur- und Frühgeschichte       8-10

  b) Seminare aus dem in lit. a genannten Fach ......      6-10

  c) Exkursionen zu dem in lit. a genannten Fach,

     die im Inland durchzuführen sind ...............      6- 8.

  (7) (Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 256/1988)

Schlagworte

Pflichtfach, Urgeschichte

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2025

Gesetzesnummer

10009437

Dokumentnummer

NOR12120090

Alte Dokumentnummer

N7197631375L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/502/P7/NOR12120090