Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 543/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Ältere Deutsche Literatur;
Neuere Deutsche Literatur;
Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartssprache sowie der Sprecherziehung);
das gemäß § 9 Abs. 2 lit. d gewählte Fach, sofern der Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt wurde.das gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Litera d, gewählte Fach, sofern der Studienzweig als erste Studienrichtung gewählt wurde.
Die in lit. a und b genannten Fächer sind besonders anhand von Texten zu prüfen. Das im § 9 Abs. 2 lit. e genannte Fach ist den unter lit. a bis c genannten Fächern zuzuordnen.Die in Litera a und b genannten Fächer sind besonders anhand von Texten zu prüfen. Das im Paragraph 9, Absatz 2, Litera e, genannte Fach ist den unter Litera a bis c genannten Fächern zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind schriftlich oder schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind schriftlich oder schriftlich und mündlich (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a,, Litera b,, Litera c, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 4 sowie § 5 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2 und 4 sowie Paragraph 5, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120103
Alte Dokumentnummer
N7197631389L