Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 543/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt
Inskription im ersten Studienabschnitt
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,In der Studienrichtung Deutsche Philologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhanden Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 24 bis 28 Wochenstunden als Pflichtfächer sowie Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
(2)Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Grundbegriffe des philologischen Arbeitens ..... 6-10
b) Grundzüge der Älteren Deutschen Sprache und
Literatur (mit Berücksichtigung der
dazugehörigen Kulturkunde) ..................... 5- 8
c) Grundzüge der Neueren Deutschen Sprache und
Literatur (mit Berücksichtigung der
dazugehörigen Kulturkunde) ..................... 9-14
(3)Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß § 6 Abs. 2 lit. a bis e bzw. Abs. 3 sowie § 9 Abs. 2 lit. a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zuDer Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis e bzw. Absatz 3, sowie Paragraph 9, Absatz 2, Litera a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu
10 Semesterwochenstunden einschließlich der im Abs. 4 genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.10 Semesterwochenstunden einschließlich der im Absatz 4, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
(4)Absatz 4,Die im § 6 Abs. 2 lit. f sowie § 9 Abs. 2 lit. f vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.Die im Paragraph 6, Absatz 2, Litera f, sowie Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
(5)Absatz 5,Ordentliche Hörer des Studienzweiges Deutsche Philologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 bis 28 Wochenstunden als Pflichtfächer sowie Freifächer im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120096
Alte Dokumentnummer
N7197631382L