Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
13.10.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 543/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 413.10.197630.09.2003 BGBl. Nr. 543/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.10.1976BGBl. Nr. 543/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Deutsche Philologie sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhanden Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 24 bis 28 Wochenstunden als Pflichtfächer sowie Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                    Name des Faches                   Wochenstunden

  a) Grundbegriffe des philologischen Arbeitens .....     6-10

  b) Grundzüge der Älteren Deutschen Sprache und

     Literatur (mit Berücksichtigung der

     dazugehörigen Kulturkunde) .....................     5- 8

  c) Grundzüge der Neueren Deutschen Sprache und

     Literatur (mit Berücksichtigung der

     dazugehörigen Kulturkunde) .....................     9-14

  1. Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis e bzw. Absatz 3, sowie Paragraph 9, Absatz 2, Litera a bis d genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu

10 Semesterwochenstunden einschließlich der im Absatz 4, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.

  1. Absatz 4,Die im Paragraph 6, Absatz 2, Litera f, sowie Paragraph 9, Absatz 2, Litera f, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  2. Absatz 5,Ordentliche Hörer des Studienzweiges Deutsche Philologie haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt mindestens 24 bis 28 Wochenstunden als Pflichtfächer sowie Freifächer im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009438

Dokumentnummer

NOR12120096

Alte Dokumentnummer

N7197631382L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/543/P4/NOR12120096