Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Deutsche Philologie
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 543/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 543 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Ältere Deutsche Literatur;
Neuere Deutsche Literatur;
Deutsche Sprache (mit besonderer Berücksichtigung der Gegenwartssprache);
das vom ordentlichen Hörer gemäß § 6 Abs. 2 lit. e gewählte Fach.das vom ordentlichen Hörer gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera e, gewählte Fach.
Die in lit. a und b genannten Fächer sind besonders anhand von Texten zu prüfen. Das gemäß § 6 Abs. 2 lit. d gewählte Fach ist den unter lit. a bis c genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.Die in Litera a und b genannten Fächer sind besonders anhand von Texten zu prüfen. Das gemäß Paragraph 6, Absatz 2, Litera d, gewählte Fach ist den unter Litera a bis c genannten Prüfungsfächern zuzuordnen.
(2)Absatz 2,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung hat zu umfassen:
eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten ersten Studienrichtung (Studienzweig) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
(3)Absatz 3,Die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und 3 sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sinngemäß anzuwenden.
(4)Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12120100
Alte Dokumentnummer
N7197631386L