Rechtstracker.at

§ 10

Fassungen
13.10.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 545/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1013.10.197630.09.2003 BGBl. Nr. 545/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

13.10.1976BGBl. Nr. 545/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Zweite Diplomprüfung

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
    1. Litera a
      Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde
    2. Litera b
      Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde
    Das unter Paragraph 7, Absatz 2, Litera a, bzw. Paragraph 8, Absatz 2, Litera a, genannte Fach ist den unter Litera a und Litera b, genannten Fächern zuzuordnen.
  2. Absatz 2,Der zweite Teil der Diplomprüfung hat zu umfassen:
    1. Litera a
      eine Prüfung aus dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;
    2. Litera b
      eine Prüfung aus einem weiteren Teilgebiet eines Prüfungsfaches nach Wahl des Kandidaten, das als ein Schwerpunkt der gewählten ersten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der ersten Studienrichtung) oder, sofern das Thema der Diplomarbeit mit einem Prüfungsfach der zweiten Studienrichtung (des gewählten Studienzweiges der zweiten Studienrichtung) im Zusammenhang steht, dieser zweiten Studienrichtung (dieses Studienzweiges) anzusehen ist.
  3. Absatz 3,Die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz 2 und Absatz 3, sind auf die Abhaltung des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung anzuwenden.
  4. Absatz 4,Der zweite Teil der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Schlagworte

Landeskunde

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009440

Dokumentnummer

NOR12119984

Alte Dokumentnummer

N7197611940I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/545/P10/NOR12119984