Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
IV. ABSCHNITTrömisch vier. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)
Inskription im zweiten Studienabschnitt
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist § 6 Abs. 1 anzuwenden.Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist Paragraph 6, Absatz eins, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Im zweiten Studienabschnitt sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 26 Wochenstunden aus den im Abs. 4 genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren.Im zweiten Studienabschnitt sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 26 Wochenstunden aus den im Absatz 4, genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren.
(3)Absatz 3,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 Wochenstunden zu betragen.
(4)Absatz 4,Folgende Pflicht- und Wahlfächer sind zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Sprachbeherrschung ........................... 4 - 6
b) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der
Landes- und Kulturkunde ...................... 5 - 8
c) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung
der Landes- und Kulturkunde .................. 5 - 8
d) weitere Lehrveranstaltungen aus einem der
unter lit. b oder c genannten Fächer nach
Wahl des ordentlichen Hörers ................. 2
e) Fachdidaktik ................................. 4 - 8
f) Vorprüfungsfach (§ 12), sofern diese
Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten
Studienabschnitt inskribiert wurden ........... 2
(5)Absatz 5,Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Abs. 4 lit. a bis d und f genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 2 einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Absatz 4, Litera a bis d und f genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Absatz 2, einzurechnen.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Landeskunde