Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
13.10.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 545/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1113.10.197630.09.2003 BGBl. Nr. 545/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

13.10.1976BGBl. Nr. 545/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch vier. ABSCHNITT
Zweiter Studienabschnitt des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik (Lehramt an höheren Schulen)

Inskription im zweiten Studienabschnitt

Paragraph 11,

  1. Absatz eins,Auf die Einrechnung von Semestern in den zweiten Studienabschnitt ist Paragraph 6, Absatz eins, anzuwenden.
  2. Absatz 2,Im zweiten Studienabschnitt sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 26 Wochenstunden aus den im Absatz 4, genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 8 Wochenstunden zu inskribieren.
  3. Absatz 3,Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat im fünften und neunten Semester insgesamt mindestens je 5, in den übrigen Semestern des zweiten Studienabschnittes jedoch mindestens je 15 Wochenstunden zu betragen.
  4. Absatz 4,Folgende Pflicht- und Wahlfächer sind zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Sprachbeherrschung ...........................        4 - 6

  b) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der

     Landes- und Kulturkunde ......................        5 - 8

  c) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung

     der Landes- und Kulturkunde ..................        5 - 8

  d) weitere Lehrveranstaltungen aus einem der

     unter lit. b oder c genannten Fächer nach

     Wahl des ordentlichen Hörers .................          2

  e) Fachdidaktik .................................        4 - 8

  f) Vorprüfungsfach (§ 12), sofern diese

     Lehrveranstaltungen nicht schon im ersten

     Studienabschnitt inskribiert wurden ...........         2

  1. Absatz 5,Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3 und 4 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Absatz 4, Litera a bis d und f genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Absatz 2, einzurechnen.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Landeskunde

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009440

Dokumentnummer

NOR12119985

Alte Dokumentnummer

N7197611941I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/545/P11/NOR12119985