Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
Zweite Diplomprüfung
§ 13.Paragraph 13,
(1)Absatz eins,Prüfungsfächer des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung sind:
Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde;
Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung der Landes- und Kulturkunde.
(2)Absatz 2,Die in § 11 Abs. 4 lit. a und lit. e genannten Fächer sind den unter Abs. 1 genannten Fächern zuzuordnen.Die in Paragraph 11, Absatz 4, Litera a und Litera e, genannten Fächer sind den unter Absatz eins, genannten Fächern zuzuordnen.
(3)Absatz 3,Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind schriftlich oder schriftlich und mündlich (§ 23 Abs. 1 lit. a, lit. b, lit. c des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.Der gesamte erste Teil der zweiten Diplomprüfung oder einzelne Prüfungsfächer (Teilprüfungen oder Prüfungsteile) sind schriftlich oder schriftlich und mündlich (Paragraph 23, Absatz eins, Litera a,, Litera b,, Litera c, des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes) abzulegen, wenn das zuständige Kollegialorgan feststellt, daß dies nach Eigenart des Faches und der Prüfungszwecke notwendig ist.
(4)Absatz 4,Die Bestimmungen des § 10 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des § 5 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen des Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 4, sowie des Paragraph 5, Absatz 2, sind sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119987
Alte Dokumentnummer
N7197611943I