Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
13.10.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 545/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 413.10.197630.09.2003 BGBl. Nr. 545/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

13.10.1976BGBl. Nr. 545/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

römisch zwei. ABSCHNITT
Erster Studienabschnitt

Inskription im ersten Studienabschnitt

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,In der Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik sind im ersten Studienabschnitt nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 30 Wochenstunden aus den Pflichtfächern und 6 Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren. Die Zahl der aus den kombinierten Studien inskribierten Wochenstunden hat in jedem Semester insgesamt mindestens 15 zu betragen.
  2. Absatz 2,Während des ersten Studienabschnittes sind aus den folgenden Pflichtfächern mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Sprachbeherrschung ...........................       12 - 14

  b) Sprachwissenschaft ...........................        6 -  8

  c) Literaturwissenschaft ........................        6 -  8

  d) Landes- und Kulturkunde ......................        2 -  4

  1. Absatz 3,Der Studienplan kann vorsehen, daß Lehrveranstaltungen aus den gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 8, Absatz 2 und Paragraph 11, Absatz 4, Litera a bis c genannten Fächern im Gesamtausmaß bis zu 10 Semesterwochenstunden einschließlich der im Absatz 4, genannten Lehrveranstaltungen schon im ersten Studienabschnitt inskribiert werden können.
  2. Absatz 4,Die im Paragraph 7, Absatz 2, Litera e und Paragraph 11, Absatz 4, Litera f, vorgesehenen Lehrveranstaltungen können auch im ersten Studienabschnitt inskribiert, die Vorprüfung über den Stoff dieser Lehrveranstaltungen kann auch im ersten Studienabschnitt abgelegt werden.
  3. Absatz 5,Ordentliche Hörer des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im ersten Studienabschnitt insgesamt 30 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 6 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Landeskunde

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009440

Dokumentnummer

NOR12119978

Alte Dokumentnummer

N7197611934I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/545/P4/NOR12119978