Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1976 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen
Beachte
Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Wurde der Studienzweig Anglistik und Amerikanistik als zweite Studienrichtung gewählt, so sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 16 Wochenstunden aus den im Abs. 2 genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.Wurde der Studienzweig Anglistik und Amerikanistik als zweite Studienrichtung gewählt, so sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 16 Wochenstunden aus den im Absatz 2, genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
(2)Absatz 2,Folgende Pflicht- und Wahlfächer sind mindestens zu inskribieren:
Zahl der
Name des Faches Wochenstunden
a) Sprachbeherrschung ........................... 4 - 6
b) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der
Landes- und Kulturkunde ...................... 3 - 6
c) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung
der Landes- und Kulturkunde .................. 3 - 6
d) nach Wahl des ordentlichen Hörers weitere
Lehrveranstaltungen aus den unter lit. b
oder c genannten Fächern ..................... 4
(3)Absatz 3,Lehrveranstaltungen, die gemäß § 4 Abs. 3 bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Abs. 2 lit. a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Abs. 1 einzurechnen.Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Absatz 2, Litera a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Absatz eins, einzurechnen.
(4)Absatz 4,Ordentliche Hörer des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 16 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
Schlagworte
Lehreinrichtung, Pflichtfach, Landeskunde
Zuletzt aktualisiert am
18.11.2025
Dokumentnummer
NOR12119982
Alte Dokumentnummer
N7197611938I