Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
13.10.1976 bis 30.09.2003 — BGBl. Nr. 545/1976 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 813.10.197630.09.2003 BGBl. Nr. 545/1976 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Studienordnung für die Studienrichtung Anglistik und Amerikanistik

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1976, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

13.10.1976BGBl. Nr. 545/1976

Außerkrafttretensdatum

30.09.2003aufgehoben durch BGBl. I Nr. 48/1997

Index

72/07 Geistes- und naturwissenschaftliche Studienrichtungen

Beachte

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft vergleiche Paragraph 75, Absatz 3, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2002,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 48 aus 1997,).

Text

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Wurde der Studienzweig Anglistik und Amerikanistik als zweite Studienrichtung gewählt, so sind nach Maßgabe des Studienplanes unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen insgesamt mindestens 16 Wochenstunden aus den im Absatz 2, genannten Pflicht- und Wahlfächern sowie Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.
  2. Absatz 2,Folgende Pflicht- und Wahlfächer sind mindestens zu inskribieren:

                                                        Zahl der

                 Name des Faches                      Wochenstunden

  a) Sprachbeherrschung ...........................        4 - 6

  b) Sprachwissenschaft unter Berücksichtigung der

     Landes- und Kulturkunde ......................        3 - 6

  c) Literaturwissenschaft unter Berücksichtigung

     der Landes- und Kulturkunde ..................        3 - 6

  d) nach Wahl des ordentlichen Hörers weitere

     Lehrveranstaltungen aus den unter lit. b

     oder c genannten Fächern .....................          4

  1. Absatz 3,Lehrveranstaltungen, die gemäß Paragraph 4, Absatz 3, bereits im ersten Studienabschnitt inskribiert wurden, sind in die unter Absatz 2, Litera a bis d genannten Fächer sowie in die Gesamtstundenzahl gemäß Absatz eins, einzurechnen.
  2. Absatz 4,Ordentliche Hörer des Studienzweiges Anglistik und Amerikanistik haben aus Fächern, die an Stelle einer zweiten Studienrichtung gewählt wurden, nach Maßgabe der Bewilligung durch das zuständige Organ oder einer allfälligen Empfehlung im Studienplan unter Berücksichtigung der vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen im zweiten Studienabschnitt insgesamt mindestens 16 Wochenstunden zu inskribieren. Darüber hinaus sind Freifächer im Ausmaß von 10 Wochenstunden zu inskribieren.

Schlagworte

Lehreinrichtung, Pflichtfach, Landeskunde

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2025

Gesetzesnummer

10009440

Dokumentnummer

NOR12119982

Alte Dokumentnummer

N7197611938I

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1976/545/P8/NOR12119982